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Patent

Das bekannteste technische Schutzrecht ist das Patent. Es handelt sich hierbei um ein geprüftes Schutzrecht, welches seinem Inhaber den Schutz vor Nachahmung und damit die Sicherung des Marktvorsprungs bietet. Das Patent wird auf drei Voraussetzungen formal und sachlich geprüft: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit.

Die Begriffe Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit sind dabei durch das Patentgesetz definiert. Demnach ist eine Erfindung neu, wenn die Gesamtmerkmalskombination ihres Gegenstandes aus keiner Druckschrift oder anderen Offenbarungen des Standes der Technik bekannt ist.

Eine Erfindung beruht dann auf erfinderischer Tätigkeit, wenn sich die Teilmerkmale einer Gesamtmerkmalskombination eines Erfindungsgegenstandes nicht durch Kombination einer Mehrzahl von Druckschriften mit wesensgleichen oder wesensähnlichen Gegenständen herleiten lassen.

Eine gewerbliche Anwendbarkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn das Produkt einer Erfindung gewerblich herstellbar und allgemein nutzbar ist.

Der Anwendungsbereich eines Patents ist sehr umfangreich:

Technische Gegenstände und Verfahren, etwa Maschinen, Vorrichtungen, Geräte sowie deren Teile; Verfahren zum Herstellen von Erzeugnissen, Arbeits- und Anwendungsverfahren.

Ausgeschlossen vom Patentschutz sind hingegen beispielsweise ästhetische Formgestaltungen (Designs), Regeln für Spiele und reine EDV-Programme (Software als solche – ohne technische Wirkungen), Entdeckungen (Auffindung von etwas Vorhandenem, z.B. Magnetismus, Röntgen-Strahlen) und Geschäftsideen.

Die Laufzeit eines Patentes, also die Schutzdauer beträgt maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Zur Aufrechterhaltung ist ab dem dritten Jahr jährlich eine Gebühr an das zuständige Patentamt zu entrichten. Die Gebühren erhöhen sich moderat mit steigender Laufzeit.