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Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist – genau wie das Patent – ein technisches Schutzrecht und wird gerne als der „kleine Bruder“ des Patents bezeichnet.

Vorteil gegenüber dem Patent: Das Gebrauchsmuster wird weder auf Neuheit, noch auf das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes geprüft: Daher wird es in der Regel nur wenige Wochen nach dem Anmeldetag eingetragen. Dies bietet dem Unternehmer bzw. dem Erfinder, die Möglichkeit, „sein Recht“ rasch in der Hand zu halten und damit eine solide Grundlage für Vertrieb, Werbung, Verkauf oder Lizenzen zu schaffen.

Eine weitere Besonderheit ist beim Gebrauchsmuster die sechsmonatige Neuheitsschonfrist gemäß § 3 Abs. 1 GebrMG. Damit steht eine Präsentation einer Erfindung durch den Erfinder, beispielsweise auf einer Messe oder einer Tagung, der Eintragung nicht im Weg, sofern diese „Vorveröffentlichung“ nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegt.

Der Anwendungsbereich eines Gebrauchsmusters ist dem des Patentes sehr ähnlich: Schutzfähig sind technische Erfindungen, z. B. Maschinen, Vorrichtungen und Geräte, Schaltungen und chemische Erzeugnisse. Mit einem Gebrauchsmuster lassen sich allerdings nicht Verfahren schützen!

Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beträgt maximal 10 Jahre ab dem Anmeldetag. Es kann nach drei Jahren um weitere drei Jahre verlängert werden und danach noch zweimal um je zwei Jahre. Auch für die Verlängerungsgebühren eines Gebrauchsmusters sind Gebühren an das zuständige Patentamt zu entrichten.